Aufnahme von Darlehen (§ 72)
Darlehen dürfen nur für Auszahlungen der investiven Gebarung des Finanzierungsvorschlages für nachweislich investierte Projekte aufgenommen werden; und zwar nur dann, wenn
• eine anderweitige Bedeckung fehlt und
• die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht gefährdet.
Verändern jedoch Darlehen den Finanzierungssaldo (das Maastrich-Ergebnis) nachteilig, dann dürfen sies nur dann aufgenommen bw werden, wenn
• sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen (Stabilitätspakt 2012), und
• keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Zusätzliche Kriterien für die Darlehensaufnahme
Darlehen für Zwecke einer in Form eines marktbestimmten Betriebes geführten wirtschaftlichen Unternehmung dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde - unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen - gleichzeitig für diesen Zweck einen solchen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden. S. auch >>>
|